{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-01-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-31_2018-01-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1204&type=1563347022&cHash=3e3dd513498d7d06d10e47c60915d2be", "Checksum": "f35e06ab7d8241473a3928d57a4050de"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.01.2018 BES.2017.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 82 SchKG (SR 281.1). Zur Begründungspflicht und zum Replikrecht im Beschwerdeverfahren sowie zur Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Auslegung der Schuldanerkennung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 3. Januar 2018, BES.2017.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:37:45", "Checksum": "e423bd81e2ad52886c0eb2c0d0a98b2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.01.2018 BES.2017.31\nRegeste:\nArt. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 82 SchKG (SR 281.1). Zur Begründungspflicht und zum Replikrecht im Beschwerdeverfahren sowie zur Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Auslegung der Schuldanerkennung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 3. Januar 2018, BES.2017.31).\n\nDie so umschriebenen Voraussetzungen erfüllt die Eingabe der Schuldnerin vom 23.\nJuni 2017 nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine \"gewöhnliche\" Replik im\nRahmen eines zweiten Schriftenwechsels, in welcher sich die Schuldnerin\nvoraussetzungslos und ohne jegliche Differenzierung mit den entsprechenden\nArgumenten in der Beschwerdeantwort der Gläubigerin auseinandersetzt. Die \"Replik\"\nder Schuldnerin bleibt daher im Folgenden grundsätzlich unberücksichtigt. In Bezug\nauf die darin aufgestellten vier Behauptungen, welche die Gläubigerin in ihrer\nStellungnahme vom 6. Juli 2017 unwidersprochen als neu vorgetragene Behauptungen\nder Schuldnerin bezeichnet, gilt dies im Übrigen auch deshalb, weil im\nBeschwerdeverfahren ein Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und kein Grund dafür\nersichtlich ist, davon abzuweichen.\n\n3. Gemäss Art. 82 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn\ndie Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch\nUnterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht\nEinwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.\n\n3.1.1 Die Vorrichterin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Schuldnerin\nbestätigt habe, dass die Rechte und Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag auf sie\nübergegangen seien, dass sich die Parteien darin einig seien, dass die Klausel mit der\n\"Befristung\" in dem Sinne zu verstehen sei, dass die Nachzahlung nicht vor dem 30.\nJuni 2016 verlangt werden könne, dass ihre Meinungen aber bezüglich der Frage\nauseinandergingen, ob die Nachzahlungsverpflichtung nebst dem Datumsablauf\nzusätzlich noch vom Eintritt der Bedingung des rechtskräftigen Abschlusses eines die\nN. GmbH betreffenden Steuerverfahrens abhängig sei. In der Folge verneinte sie die\nGlaubhaftmachung einer solchen Bedingung sowohl unter dem Aspekt eines\ntatsächlichen Konsenses als auch unter demjenigen des mutmasslichen Parteiwillens.\nDie Auslegung von Ziff. 4 des Aktienkaufvertrages ergebe (vielmehr), dass es sich beim\nStichtag 30. Juni 2016 nicht nur um den frühesten Termin für die Geltendmachung der\nForderung handle, sondern (auch) um denjenigen Zeitpunkt, in dem der Abzug von der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmaximalen Nachzahlung über 3 Mio. Franken in Höhe der bis dahin bezahlten Steuer\nund damit die noch zu leistende Nachzahlung fixiert und fällig würden.\n\n3.1.2 Die Schuldnerin hält dieser Begründung vorab entgegen, die Gläubigerin habe mit\ndem Rechtsöffnungsverfahren für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche das\nfalsche Verfahren gewählt. Wenn der Sinn oder die Auslegung des (vorgelegten)\nRechtsöffnungstitels zweifelhaft sei oder sich eine Schuldanerkennung höchstens aus\nkonkludenten Tatsachen ergebe, dürfe die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt\nwerden. Der auf Zahlung eines bestimmten Betrages gerichtete Wille des Schuldners\nmüsse deutlich aus der vorgelegten Urkunde hervorgehen, andernfalls der Entscheid\ndarüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibe. Den\nAktienkaufvertrag im summarischen Rechtsöffnungsverfahren entgegen dem Wortlaut\nauszulegen und dabei auch keine weiteren Beweise abzunehmen, sei vor diesem\nHintergrund willkürlich und stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar.\n\n[…]\n\n3.2 Der generell formulierte Einwand der Schuldnerin, die Gläubigerin habe mit dem\nRechtsöffnungsverfahren das falsche Verfahren gewählt, weil bei einem zweifelhaften\nSinn oder einer zweifelhaften Auslegung des vorgelegten Rechtsöffnungstitels keine\nprovisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, betrifft die Kognition des\nRechtsöffnungsrichters. Der schuldnerische Standpunkt findet dabei in der\nRechtsprechung insofern eine Stütze, als dem Rechtsöffnungsrichter obliegt, ohne\n\"vertiefte, abwägende Auslegung des Inhalts des\nRechtsöffnungstitels\" (BGer 5D_88/2012 E. 4 in einem Verfahren der definitiven\nRechtsöffnung) zu prüfen, ob eine Schuldanerkennung vorliegt, wobei die\nabschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende\nVertragsauslegung nicht seine Sache ist (BGer 5A_99/2017 E. 3). Im Rahmen der\nPrüfung der Frage, ob der Schuldner in der vorgelegten Urkunde seinen Willen zum\nAusdruck gebracht hat, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare\nGeldsumme zu zahlen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsverfahrens fällig\nwar, darf und muss der Rechtsöffnungsrichter mithin auslegen (vgl. auch BSK SchKG I-\nStaehelin, Art. 82 N 21 f.). Seiner diesbezüglichen Kompetenz sind indessen Grenzen\ngesetzt. Der Antwort auf die Frage nach dem Verlauf dieser Grenzen ist zugrunde zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}