{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-01-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-31_2018-01-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1204&type=1563347022&cHash=3e3dd513498d7d06d10e47c60915d2be", "Checksum": "f35e06ab7d8241473a3928d57a4050de"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.01.2018 BES.2017.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 82 SchKG (SR 281.1). Zur Begründungspflicht und zum Replikrecht im Beschwerdeverfahren sowie zur Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Auslegung der Schuldanerkennung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 3. Januar 2018, BES.2017.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:37:45", "Checksum": "e423bd81e2ad52886c0eb2c0d0a98b2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.01.2018 BES.2017.31\nRegeste:\nArt. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 82 SchKG (SR 281.1). Zur Begründungspflicht und zum Replikrecht im Beschwerdeverfahren sowie zur Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Auslegung der Schuldanerkennung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 3. Januar 2018, BES.2017.31).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2017.31\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 03.01.2018\nEntscheiddatum: 03.01.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 03.01.2018\nArt. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 82 SchKG (SR 281.1). Zur Begründungspflicht\nund zum Replikrecht im Beschwerdeverfahren sowie zur Kompetenz des\nRechtsöffnungsrichters zur Auslegung der Schuldanerkennung\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 3. Januar 2018, BES.\n2017.31).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des\nSachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Vorbehaltlich besonderer, hier nicht\nanwendbarer gesetzlicher Bestimmungen sind neue Anträge, neue\nTatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). In der\nBeschwerdebegründung ist sodann substantiiert darzutun ist, inwieweit der\nBeschwerdeführer beschwert ist und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid\nleidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\nArt. 321 N 15). Letzteres bedingt in der Regel eine Auseinandersetzung mit den\nerstinstanzlichen Erwägungen.\n\n2.1 Die Schuldnerin verweist in der \"Vorbemerkung\" ihrer Beschwerde nach\n(allgemeinen) Ausführungen zum Antragserfordernis und zu den Beschwerdegründen\nder unrichtigen Rechtsanwendung bzw. der offensichtlich unrichtigen\nSachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem \"Rügeprinzip\" unter anderem auf\neinen Entscheid des Obergerichtes Bern vom 5. März 2013, wonach (im\nBeschwerdeverfahren) kein Rügeprinzip i.S.v. Art. 106 Abs. 2 BGG bestehe, sondern\ndie Beschwerdeinstanz gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwegen auch nicht explizit vorgebrachte Rechtsverletzungen feststellen könne (wobei\nsie, so die Schuldnerin, ihrer Rügepflicht unabhängig von dieser Milderung [ohnehin]\nvollumfänglich nachkomme). Diese Rechtsauffassung der Schuldnerin sei, so die\nGläubigerin in der Beschwerdeantwort, falsch; eine Beschwerdeführerin müsse\nkonkrete, vermeintlich unrichtige Rechtsanwendungen der Vorinstanz rügen und\nbegründen.\n\nLetztlich könnte die Frage der \"Rügepflicht\" im Beschwerdeverfahren insofern\noffenbleiben, als die Schuldnerin ihrer diesbezüglichen Obliegenheit nachgekommen ist\nund kein Anlass dazu besteht, den angefochtenen Entscheid unter rechtlichen\nGesichtspunkten zu prüfen, welche von der Schuldnerin nicht thematisiert wurden.\nUngeachtet dessen seien die Parteien und damit insbesondere die Gläubigerin\nallerdings darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes\nwegen (Art. 57 ZPO) auch im Rechtsmittelverzichtverfahren gilt und daraus (wie im\nKanton Bern) auch nach der Praxis (der III. Zivilkammer) des Kantonsgerichtes\nabgeleitet wird, dass Art. 321 Abs. 1 ZPO, wonach die Beschwerde begründet\neinzureichen ist, keine Rügepflicht, wie sie gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG gilt,\nnormieren will (vgl. GVP 2011 Nr. 66).\n\n2.2 Zu folgen ist der Auffassung der Gläubigerin (hingegen) in Bezug auf die \"Replik\"\nder Schuldnerin vom 23. Juni 2017: Die Zustellung der Beschwerdeantwort erfolgte mit\ndem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs\ninnert 10 Tagen einzureichen wäre. Dieser Hinweis wiederum stand bzw. steht vor dem\nHintergrund, dass im Beschwerdeverfahren (grundsätzlich) nur ein einfacher\nSchriftenwechsel stattfindet, dass davon aber das allgemeine Replikrecht einer Partei,\nd.h. ihr Recht, von jeder Eingabe der Gegenpartei Kenntnis und dazu ungeachtet der\nRelevanz Stellung nehmen zu können, unberührt bleibt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, ZPO\nKomm., Art. 327 N 6 ff.). Allerdings hat die Partei, welche ihr Replikrecht wahrnehmen\nwill, substantiiert darzutun, inwiefern die Ausführungen der Gegenpartei in deren\nvorangegangener Eingabe eine Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs\nrechtfertigen. Eine \"Replik\" ohne diese Substantiierung bleibt daher grundsätzlich\nunbeachtlich; denn es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, eine Eingabe daraufhin\nzu prüfen und zu durchforsten, ob und in welchen Punkten sie Anlass zu einer\nberechtigten Eingabe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bildet. Vielmehr kann von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder betreffenden Partei erwartet werden, dass sie im Einzelnen dartut, welche neuen\nBehauptungen und / oder Argumente eine Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen\nGehörs angezeigt erscheinen lassen.\n\n"}