e) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und, soweit auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren abgestellt wird, der Schuldnerin war die Schuldbriefforderung demnach – zusammenfassend – im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig, sei es, dass die Fälligkeit mangels Bestreitung durch die Schuldnerin, sei es, dass sie als Folge der Kündigung vom 4. August 2016 als gegeben angenommen wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7