demnach – zusammenfassend – im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig, sei es, dass die Fälligkeit mangels Bestreitung durch die Schuldnerin, sei es, dass sie als Folge der Kündigung vom 4. August 2016 als gegeben angenommen wird. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8