Sicherheit leisten. Konsequenterweise bildet der Verzug mit der Zahlung dieser Zinsen ungeachtet der Frage der Novation einen Tatbestand, welcher den Gläubiger dazu berechtigt, das Grundverhältnis zu kündigen und damit – in den im vorliegenden Fall eingehaltenen Schranken von Art. 847 Abs. 2 ZGB – mittelbar auch die Schuldbriefforderung fällig zu stellen. e) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und, soweit auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren abgestellt wird, der Schuldnerin war die Schuldbriefforderung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte