cc) In der Beschwerde bestreitet die Schuldnerin die Anwendbarkeit von Art. 847 Abs. 2 ZGB und damit die Möglichkeit der vertraglichen Verkürzung der halbjährigen Kündigungsfrist unter Hinweis auf die Lehre damit, dass sich der Schuldner nur dann mit der Zahlung von Zinsen und/oder Amortisationen in Verzug befinde, wenn ausdrücklich eine Novation vereinbart worden sei. Wenn dies nicht der Fall sei, dann betreffe ein Zahlungsverzug immer nur die gesicherte Grundforderung, womit Art. 847 Abs. 2 ZGB keine Anwendung finde.