Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr, als die Schuldnerin die Wirksamkeit der Kündigung wegen Verzugs zwar bestreitet, dies aber nicht (vorrangig) unter dem Aspekt von Art. 847 Abs. 2 ZGB, sondern wegen Rechtsmissbrauchs, womit sie zum Ausdruck bringt, dass auch sie der Auffassung ist, dass sie mit der Gläubigerin eine (gültige) Vereinbarung über die Kündbarkeit der Schuldbriefforderung bei Zins- oder Amortisationszahlungsverzugs auf eine Kündigungsfrist von sechs Wochen abgeschlossen hat.