ohne die Verbindlichkeit der Klausel in Bezug auf die Schuldbriefforderung davon abhängig zu machen, dass in der Kündigungsbestimmung selber die erforderliche (gesetzliche) Beschränkung festgehalten ist. Es ist demnach nicht darauf abzustellen, ob bereits in den Kündigungsbestimmungen die Einschränkung formuliert ist, sondern die Frage der Wirksamkeit im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung zu prüfen. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr, als die Schuldnerin die Wirksamkeit der Kündigung wegen Verzugs zwar bestreitet, dies aber nicht (vorrangig) unter dem Aspekt von Art.