Wird die Kündigung hingegen wegen Verzugs mit Zins- und/oder Amortisationszahlungen ausgesprochen, dann steht nichts entgegen, für diesen Tatbestand von einer ausreichenden Grundlage auszugehen. Denn Art. 847 Abs. 2 ZGB sieht die Zulässigkeit der Möglichkeit einer solchen Kündigung ohne Einhaltung der halbjährigen Kündigungsfrist ausdrücklich vor, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte