Analog zu Art. 20 Abs. 2 OR – danach sind dann, wenn der (zur Nichtigkeit führende) Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages betrifft, nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen worden wäre – beschränkt sich im vorliegenden Fall die Annahme der Ungültigkeit auf den Tatbestand der jederzeitigen Kündbarkeit auf sechs Wochen im Allgemeinen. Wird die Kündigung hingegen wegen Verzugs mit Zins- und/oder Amortisationszahlungen ausgesprochen, dann steht nichts entgegen, für diesen Tatbestand von einer ausreichenden Grundlage auszugehen.