Dies ist zu bejahen. Auszugehen ist dabei davon, dass die Klausel an sich nicht ungültig ist, entspricht doch die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen der gesetzlichen Regelung der Kündigung eines Darlehens (vgl. Art. 318 OR). Die Ungültigkeit lässt sich mithin von vornherein nur damit begründen, dass die bloss mittelbare uneingeschränkte Übernahme in Ziff. 7 der Sicherungsübereignungsverträgen die Kündigungsklausel des Rahmenkreditvertrages in Bezug auf die Schuldbriefforderung ungültig werden lässt. Dies ist nicht der Fall. Analog zu Art.