Entgegenhalten lassen muss sich die Vorinstanz indessen, dass es nur, aber immerhin um die Frage geht, ob die in Ziff. 7 der Sicherungsübereignungsverträge getroffene Vereinbarung betreffend die Fälligkeit der Schuldbriefforderung bei Fälligkeit der Grundforderung in Verbindung mit der Kündigungsklausel im Rahmenkreditvertrag für den Fall einer Kündigung infolge Verzugs mit Zins- und/oder Amortisationszahlungen eine taugliche Grundlage für die Fälligstellung des Darlehens bildet oder nicht. Dies ist zu bejahen.