ZGB zulässige Vereinbarung bilde die Klausel in den Sicherungsübereignungsverträgen (Ziff. 7 von […], wonach sie berechtigt sei, bei Fälligkeit der "besicherten Forderungen oder eines Teils derselben die in den Pfandtiteln verbrieften Forderungen jederzeit und unverzüglich durch Betreibung geltend zu machen". Auch eine solche Klausel ist nämlich eine Kündigungsbestimmung, auf welche die Einschränkung von Art. 847 Abs. 2 ZGB Anwendung findet (BSK ZGB II-Staehelin, Art. 847 N 6b). Entgegenhalten lassen muss sich die Vorinstanz indessen, dass es nur, aber immerhin um die Frage geht, ob die in Ziff.