Diese vorinstanzliche Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Zuzugestehen ist dem Vorrichter zwar, dass das System der Sicherungsübereignung "kompliziert" und verbunden die Frage des Zusammenspiels von Grundforderung (aus dem Kreditvertrag) und Schuldbriefforderung nicht immer einfach zu beantworten ist. Nicht weiter hilft sodann auch das Vorbringen der Gläubigerin, welche – unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen – der Auffassung ist, eine nach Art. 847 Abs. 2 ZGB zulässige Vereinbarung bilde die Klausel in den Sicherungsübereignungsverträgen (Ziff.