bb) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer solchen, verbindlichen Vereinbarung. Sie stellte auf den Rahmenkreditvertrag ab, in dem festgehalten sei, dass der Kredit jederzeit auf sechs Wochen kündbar sei, und hielt dafür, "eine Auslegung der Bestimmung dahingehend, die Kündigungsfrist von sechs Wochen gelte nur im Falle des Verzugs, fällt vor diesem Hintergrund [gemeint wohl mit Rücksicht darauf, dass angesichts des für Laien komplizierten, intransparenten und nur schwer verständlichen Systems der Sicherungsübereignung hohe Anforderungen zu stellen seien] ausser Betracht".