847 Abs. 2 ZGB – aber beliebig abweichend davon vereinbart werden kann. Danach, d.h. gemäss Art. 847 Abs. 2 ZGB, darf eine Parteivereinbarung allerdings keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.