aa) Mit der Vorinstanz ist – was denn von der Gläubigerin zu Recht auch nicht in Abrede gestellt wird – festzustellen, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung für die in einem (Inhaber-)Schuldbrief verurkundete Schuldbriefforderung und das Pfandrecht (unter anderem) die Fälligkeit der Schuldbriefforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls voraussetzt, dass sich diese Fälligkeit aus der Vereinbarung eines entsprechenden Termins oder aus einer Kündigung ergibt und dass die gesetzliche Kündigungsfrist ein halbes Jahr beträgt, von den Parteien – in den Schranken von Art.