Mangels Bestreitung hätte die Vorinstanz die Fälligkeit, folgt man der Auffassung, dass diese vom Gläubiger nur zu behaupten und lediglich dann zu beweisen ist, wenn sich der Schuldner auf die fehlende Fälligkeit beruft, gar nicht zu prüfen gehabt und die Rechtsöffnung nicht unter diesem Gesichtspunkt, d.h. mangels Fälligkeit, abweisen dürfen. d) Folgt man hingegen im Grundsatz der Auffassung der Vorinstanz und geht von einer voraussetzungslosen Prüfungspflicht aus oder nimmt man an, die Geltendmachung der Rechtsmissbräuchlichkeit beinhalte sinngemäss auch die Bestreitung der Fälligkeit, fällt Folgendes in Betracht: