ZGB wolle, so die Schuldnerin, "die Durchsetzung bloss formaler Rechte [verhindern], wenn diese in offensichtlichem Widerspruch steht zu elementaren ethischen Anforderungen". Diese Argumentation kann vernünftigerweise nicht anders verstanden werden denn als Zugeständnis, dass die Rückforderung zufolge Kündigung zwar fällig geworden, die Geltendmachung des "aus rein formalistischen Gesichtspunkten" zustehenden Kündigungsrechts aber keinen Rechtsschutz verdiene. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte