c) Die Vorinstanz prüfte die Frage der Fälligkeit von Amtes wegen. Sie verwies dabei auf die Lehre (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 16, und Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 382). Die betreffende Auffassung ist allerdings nicht unumstritten, und es lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass dann, wenn die Fälligkeit auf einer Kündigung beruht, der Gläubiger die Fälligkeit nur zu behaupten braucht und der Richter die mangelnde Fälligkeit nur auf entsprechende, glaubhaft zu machende Einrede zu beachten hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 79; vgl. auch die in BSK SchKG EB-Staehelin, Art.