Grundsätzlich ebenfalls als unbestritten betrachtet werden können sodann der Bestand und der Umfang der Betreibungsforderung der Gläubigerin über Fr. 2'009'666.70 zuzüglich 5% Zins ab 23. September 2016 […]. Strittig und zu prüfen ist hingegen im Folgenden die Frage der Fälligkeit und verbunden damit der Kündigung des Rahmenkredits bzw. der betreffenden Schuldbriefforderungen.