auch die Schuldbriefforderung fällig, und dass aufgrund des Zinszahlungsverzugs die Verkürzung der Kündigungsfrist der Schuldbriefforderungen zulässig gewesen sei. Schliesslich bestreitet die Schuldnerin, dass Art. 847 Abs. 2 ZGB und verbunden damit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Möglichkeit zur Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten überhaupt zur Anwendung gelangten.