Damit habe die Gläubigerin aber auch nicht das Recht gehabt, den Basisvertrag zu kündigen, auch wenn ihr unter rein formalistischen Gesichtspunkten das Kündigungsrecht zugestanden haben möge. Die Schuldnerin hält der Gläubigerin sodann in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung entgegen, die Gläubigerin gehe darauf gar nicht ein, sondern führe vielmehr pauschal aus, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist der Kreditforderung sechs Wochen betrage, dass die Parteien im Rahmen der Sicherungsübereignungen generell vereinbart hätten, bei Fälligkeit der gesicherten Forderung werde jeweils ohne besondere Kündigung