Auf diese Bitte sei die Gläubigerin indessen ebenso wenig eingegangen wie auf das entsprechende Schreiben vom 18. Juli 2016. Damit habe die Gläubigerin aber auch nicht das Recht gehabt, den Basisvertrag zu kündigen, auch wenn ihr unter rein formalistischen Gesichtspunkten das Kündigungsrecht zugestanden haben möge.