Rechtsöffnungsgesuch bezüglich der Forderung über Fr. 2'009'666.70 an der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Fälligkeit scheitere. bb) Dieser Begründung hält die Gläubigerin in der Beschwerde – zusammengefasst – entgegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Kündigungsfrist von drei Monaten ausgegangen; gegolten habe vielmehr die für den hier gegebenen Fall des Zinszahlungsrückstandes vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen.