bestehe und an die Klarheit von Vereinbarungen über zu Gunsten des Gläubigers abgeänderte Kündigungsfristen hohe Anforderungen zu stellen seien, stehe die Abrede der sechswöchigen Kündigungsfrist im Widerspruch zur gesetzlichen Mindestfrist von drei Monaten. In einer solchen Konstellation werde die Kündigung entsprechend der Regelung des Mietrechts auf den nächstmöglichen Termin hin gültig, mit – hier – der Konsequenz, dass die dreimonatige Kündigungsfrist bei der von der Gläubigerin am 4. August 2016 ausgesprochenen Kündigung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 4. Oktober 2016 noch nicht abgelaufen gewesen sei und das