a/aa) Dieses Begehren wies die Vorinstanz mit der Begründung der fehlenden Fälligkeit der Schuldbriefforderung ab. Zwar sehe der betreffende Vertrag "Gewährung einer Rahmenkreditlimite" eine jederzeitige Kündbarkeit des Darlehens auf sechs Wochen vor. Da eine an sich zulässige Parteivereinbarung über die Kündigungsfristen jedoch stets Art. 847 Abs. 2 ZGB zu beachten habe, wonach eine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate nur für den Fall vorgesehen werden dürfe, dass sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befinde, hier aber keine Einschränkung, dass sich die vertragliche Regelung auf den Verzugsfall beziehe,