3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 6. März 2017 rechtzeitig Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihr auch für die Forderung und das Pfandrecht im Betrag von Fr. 2'009'666.70 nebst Zins zu 5% seit 23. September 2016 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen […]. II. 1. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildet das Begehren der Gläubigerin betreffend die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung und das Pfandrecht aus der LIBOR-Hypothek über Fr. 530'000.00. Diesbezüglich hat der Vorrichter antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung für die Forderung und das Pfandrecht erteilt, wogegen die Schuldnerin keine Beschwerde erhoben hat.