2. Daraufhin gelangte die Gläubigerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 mit dem Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ans Kreisgericht. Der Einzelrichter des Kreisgerichts schützte dieses Begehren teilweise, indem er der Gläubigerin mit Entscheid vom 25. Januar 2017 provisorische Rechtsöffnung erteilte für die Forderung und das Pfandrecht im Betrag von Fr. 514'935.45 nebst Zins zu 5% seit 23. September 2016, es im Mehrbetrag aber abwies […].