{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-17_2017-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2676&type=1563347022&cHash=591e9d08170826c0d3bab0ce8576ccd9", "Checksum": "c210bb8ad877ec179d16c7fddbe03cfb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.08.2017 BES.2017.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1); Art. 847 ZGB. Die fehlende Fälligkeit einer Grundpfandforderung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Verkürzung der Kündigungsfrist bei einer Schuldbriefforderung auf sechs Wochen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 2. August 2017, BES.2017.17).(Das Bundesgericht hat mit einer differenzierenden Beurteilung der Frage danach, ob die fehlende Fälligkeit von Amtes wegen oder nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, eine von der Schuldnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat [BGer 5A_695/2017].)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:07:30", "Checksum": "92a174b32f1362008356ad35e9ed099d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.08.2017 BES.2017.17\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1); Art. 847 ZGB. Die fehlende Fälligkeit einer Grundpfandforderung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Verkürzung der Kündigungsfrist bei einer Schuldbriefforderung auf sechs Wochen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 2. August 2017, BES.2017.17).(Das Bundesgericht hat mit einer differenzierenden Beurteilung der Frage danach, ob die fehlende Fälligkeit von Amtes wegen oder nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, eine von der Schuldnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat [BGer 5A_695/2017].)\n\nohne die Verbindlichkeit der Klausel in Bezug auf die Schuldbriefforderung davon\nabhängig zu machen, dass in der Kündigungsbestimmung selber die erforderliche\n(gesetzliche) Beschränkung festgehalten ist. Es ist demnach nicht darauf abzustellen,\nob bereits in den Kündigungsbestimmungen die Einschränkung formuliert ist, sondern\ndie Frage der Wirksamkeit im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung zu prüfen.\nDieses Ergebnis rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr, als die Schuldnerin\ndie Wirksamkeit der Kündigung wegen Verzugs zwar bestreitet, dies aber nicht\n(vorrangig) unter dem Aspekt von Art. 847 Abs. 2 ZGB, sondern wegen\nRechtsmissbrauchs, womit sie zum Ausdruck bringt, dass auch sie der Auffassung ist,\ndass sie mit der Gläubigerin eine (gültige) Vereinbarung über die Kündbarkeit der\nSchuldbriefforderung bei Zins- oder Amortisationszahlungsverzugs auf eine\nKündigungsfrist von sechs Wochen abgeschlossen hat.\n\ncc) In der Beschwerde bestreitet die Schuldnerin die Anwendbarkeit von Art. 847 Abs.\n2 ZGB und damit die Möglichkeit der vertraglichen Verkürzung der halbjährigen\nKündigungsfrist unter Hinweis auf die Lehre damit, dass sich der Schuldner nur dann\nmit der Zahlung von Zinsen und/oder Amortisationen in Verzug befinde, wenn\nausdrücklich eine Novation vereinbart worden sei. Wenn dies nicht der Fall sei, dann\nbetreffe ein Zahlungsverzug immer nur die gesicherte Grundforderung, womit Art. 847\nAbs. 2 ZGB keine Anwendung finde.\n\nDie Ausführungen der Schuldnerin sind ebenso wie diejenigen der von ihr zitierten\nLehre (BSK ZGB II-Staehelin, Art. 847 N 6) unklar bzw. hier nicht relevant: Es ist\nunbestritten, dass mit den in den Sicherungsübereignungsverträgen und in den\nSchuldbriefen erwähnten Zinsen die Zinsen gemäss Basiskreditvertrag gemeint sind,\nfür welche die Schuldbriefe im tatsächlich geschuldeten Umfang (vgl. Art. 818 Abs. 1\nZiff. 3 ZGB) Sicherheit leisten. Konsequenterweise bildet der Verzug mit der Zahlung\ndieser Zinsen ungeachtet der Frage der Novation einen Tatbestand, welcher den\nGläubiger dazu berechtigt, das Grundverhältnis zu kündigen und damit – in den im\nvorliegenden Fall eingehaltenen Schranken von Art. 847 Abs. 2 ZGB – mittelbar auch\ndie Schuldbriefforderung fällig zu stellen.\n\ne) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und, soweit auf die Ausführungen im\nBeschwerdeverfahren abgestellt wird, der Schuldnerin war die Schuldbriefforderung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndemnach – zusammenfassend – im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls\nfällig, sei es, dass die Fälligkeit mangels Bestreitung durch die Schuldnerin, sei es,\ndass sie als Folge der Kündigung vom 4. August 2016 als gegeben angenommen wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}