{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-17_2017-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2676&type=1563347022&cHash=591e9d08170826c0d3bab0ce8576ccd9", "Checksum": "c210bb8ad877ec179d16c7fddbe03cfb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.08.2017 BES.2017.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1); Art. 847 ZGB. Die fehlende Fälligkeit einer Grundpfandforderung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Verkürzung der Kündigungsfrist bei einer Schuldbriefforderung auf sechs Wochen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 2. August 2017, BES.2017.17).(Das Bundesgericht hat mit einer differenzierenden Beurteilung der Frage danach, ob die fehlende Fälligkeit von Amtes wegen oder nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, eine von der Schuldnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat [BGer 5A_695/2017].)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:07:30", "Checksum": "92a174b32f1362008356ad35e9ed099d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.08.2017 BES.2017.17\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1); Art. 847 ZGB. Die fehlende Fälligkeit einer Grundpfandforderung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Verkürzung der Kündigungsfrist bei einer Schuldbriefforderung auf sechs Wochen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 2. August 2017, BES.2017.17).(Das Bundesgericht hat mit einer differenzierenden Beurteilung der Frage danach, ob die fehlende Fälligkeit von Amtes wegen oder nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, eine von der Schuldnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat [BGer 5A_695/2017].)\n\naa) Mit der Vorinstanz ist – was denn von der Gläubigerin zu Recht auch nicht in\nAbrede gestellt wird – festzustellen, dass die Erteilung der provisorischen\nRechtsöffnung in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung für die in einem\n(Inhaber-)Schuldbrief verurkundete Schuldbriefforderung und das Pfandrecht (unter\nanderem) die Fälligkeit der Schuldbriefforderung im Zeitpunkt der Zustellung des\nZahlungsbefehls voraussetzt, dass sich diese Fälligkeit aus der Vereinbarung eines\nentsprechenden Termins oder aus einer Kündigung ergibt und dass die gesetzliche\nKündigungsfrist ein halbes Jahr beträgt, von den Parteien – in den Schranken von Art.\n847 Abs. 2 ZGB – aber beliebig abweichend davon vereinbart werden kann. Danach,\nd.h. gemäss Art. 847 Abs. 2 ZGB, darf eine Parteivereinbarung allerdings keine kürzere\nKündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der\nZahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.\n\nbb) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer solchen, verbindlichen Vereinbarung.\nSie stellte auf den Rahmenkreditvertrag ab, in dem festgehalten sei, dass der Kredit\njederzeit auf sechs Wochen kündbar sei, und hielt dafür, \"eine Auslegung der\nBestimmung dahingehend, die Kündigungsfrist von sechs Wochen gelte nur im Falle\ndes Verzugs, fällt vor diesem Hintergrund [gemeint wohl mit Rücksicht darauf, dass\nangesichts des für Laien komplizierten, intransparenten und nur schwer verständlichen\nSystems der Sicherungsübereignung hohe Anforderungen zu stellen seien] ausser\nBetracht\".\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDiese vorinstanzliche Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Zuzugestehen ist\ndem Vorrichter zwar, dass das System der Sicherungsübereignung \"kompliziert\" und\nverbunden die Frage des Zusammenspiels von Grundforderung (aus dem Kreditvertrag)\nund Schuldbriefforderung nicht immer einfach zu beantworten ist. Nicht weiter hilft\nsodann auch das Vorbringen der Gläubigerin, welche – unter Hinweis auf die\nvorinstanzlichen Ausführungen – der Auffassung ist, eine nach Art. 847 Abs. 2 ZGB\nzulässige Vereinbarung bilde die Klausel in den Sicherungsübereignungsverträgen (Ziff.\n7 von […], wonach sie berechtigt sei, bei Fälligkeit der \"besicherten Forderungen oder\neines Teils derselben die in den Pfandtiteln verbrieften Forderungen jederzeit und\nunverzüglich durch Betreibung geltend zu machen\". Auch eine solche Klausel ist\nnämlich eine Kündigungsbestimmung, auf welche die Einschränkung von Art. 847 Abs.\n2 ZGB Anwendung findet (BSK ZGB II-Staehelin, Art. 847 N 6b). Entgegenhalten lassen\nmuss sich die Vorinstanz indessen, dass es nur, aber immerhin um die Frage geht, ob\ndie in Ziff. 7 der Sicherungsübereignungsverträge getroffene Vereinbarung betreffend\ndie Fälligkeit der Schuldbriefforderung bei Fälligkeit der Grundforderung in Verbindung\nmit der Kündigungsklausel im Rahmenkreditvertrag für den Fall einer Kündigung infolge\nVerzugs mit Zins- und/oder Amortisationszahlungen eine taugliche Grundlage für die\nFälligstellung des Darlehens bildet oder nicht. Dies ist zu bejahen. Auszugehen ist\ndabei davon, dass die Klausel an sich nicht ungültig ist, entspricht doch die vereinbarte\nKündigungsfrist von sechs Wochen der gesetzlichen Regelung der Kündigung eines\nDarlehens (vgl. Art. 318 OR). Die Ungültigkeit lässt sich mithin von vornherein nur damit\nbegründen, dass die bloss mittelbare uneingeschränkte Übernahme in Ziff. 7 der\nSicherungsübereignungsverträgen die Kündigungsklausel des Rahmenkreditvertrages\nin Bezug auf die Schuldbriefforderung ungültig werden lässt. Dies ist nicht der Fall.\nAnalog zu Art. 20 Abs. 2 OR – danach sind dann, wenn der (zur Nichtigkeit führende)\nMangel bloss einzelne Teile des Vertrages betrifft, nur diese nichtig, sobald nicht\nanzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen worden wäre –\nbeschränkt sich im vorliegenden Fall die Annahme der Ungültigkeit auf den Tatbestand\nder jederzeitigen Kündbarkeit auf sechs Wochen im Allgemeinen. Wird die Kündigung\nhingegen wegen Verzugs mit Zins- und/oder Amortisationszahlungen ausgesprochen,\ndann steht nichts entgegen, für diesen Tatbestand von einer ausreichenden Grundlage\nauszugehen. Denn Art. 847 Abs. 2 ZGB sieht die Zulässigkeit der Möglichkeit einer\nsolchen Kündigung ohne Einhaltung der halbjährigen Kündigungsfrist ausdrücklich vor,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}