{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-17_2017-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2676&type=1563347022&cHash=591e9d08170826c0d3bab0ce8576ccd9", "Checksum": "c210bb8ad877ec179d16c7fddbe03cfb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.08.2017 BES.2017.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1); Art. 847 ZGB. Die fehlende Fälligkeit einer Grundpfandforderung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Verkürzung der Kündigungsfrist bei einer Schuldbriefforderung auf sechs Wochen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 2. August 2017, BES.2017.17).(Das Bundesgericht hat mit einer differenzierenden Beurteilung der Frage danach, ob die fehlende Fälligkeit von Amtes wegen oder nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, eine von der Schuldnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat [BGer 5A_695/2017].)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:07:30", "Checksum": "92a174b32f1362008356ad35e9ed099d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.08.2017 BES.2017.17\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1); Art. 847 ZGB. Die fehlende Fälligkeit einer Grundpfandforderung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Verkürzung der Kündigungsfrist bei einer Schuldbriefforderung auf sechs Wochen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 2. August 2017, BES.2017.17).(Das Bundesgericht hat mit einer differenzierenden Beurteilung der Frage danach, ob die fehlende Fälligkeit von Amtes wegen oder nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, eine von der Schuldnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat [BGer 5A_695/2017].)\n\nbb) Dieser Begründung hält die Gläubigerin in der Beschwerde – zusammengefasst –\nentgegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Kündigungsfrist von drei Monaten\nausgegangen; gegolten habe vielmehr die für den hier gegebenen Fall des\nZinszahlungsrückstandes vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen.\n\ncc) Die Schuldnerin wiederholt demgegenüber in der Beschwerdeantwort – ebenfalls\nzusammengefasst – vorab ihren schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen\nEinwand, das Vorgehen der Gläubigerin sei rechtsmissbräuchlich (gewesen). Die\nZinsabrechnung der Gläubigerin vom 28. Juni 2016 sei nämlich offensichtlich falsch\ngewesen, weshalb sie, die Schuldnerin, dagegen Einspruch erhoben und am 4. Juli\n2016 um die Korrektur der Abrechnung ersucht habe. Auf diese Bitte sei die\nGläubigerin indessen ebenso wenig eingegangen wie auf das entsprechende\nSchreiben vom 18. Juli 2016. Damit habe die Gläubigerin aber auch nicht das Recht\ngehabt, den Basisvertrag zu kündigen, auch wenn ihr unter rein formalistischen\nGesichtspunkten das Kündigungsrecht zugestanden haben möge. Die Schuldnerin hält\nder Gläubigerin sodann in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung entgegen, die\nGläubigerin gehe darauf gar nicht ein, sondern führe vielmehr pauschal aus, dass die\nvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist der Kreditforderung sechs Wochen betrage,\ndass die Parteien im Rahmen der Sicherungsübereignungen generell vereinbart hätten,\nbei Fälligkeit der gesicherten Forderung werde jeweils ohne besondere Kündigung\nauch die Schuldbriefforderung fällig, und dass aufgrund des Zinszahlungsverzugs die\nVerkürzung der Kündigungsfrist der Schuldbriefforderungen zulässig gewesen sei.\nSchliesslich bestreitet die Schuldnerin, dass Art. 847 Abs. 2 ZGB und verbunden damit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Möglichkeit zur Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten\nüberhaupt zur Anwendung gelangten.\n\nb) Die Vorinstanz qualifizierte die drei von der Gläubigerin vorgelegten\nsicherungsübereigneten Inhaber-Papierschuldbriefe über Fr. 500'000.00, Fr.\n800'000.00 und Fr. 1'000'000.00 als Rechtsöffnungstitel für die darin festgesetzten\nNominalbeträge zuzüglich der offenen Zinsen sowie des sichernden Pfandrechts. Dies\nist zu Recht unbestritten geblieben; es kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen\nder Vorinstanz verwiesen werden. Grundsätzlich ebenfalls als unbestritten betrachtet\nwerden können sodann der Bestand und der Umfang der Betreibungsforderung der\nGläubigerin über Fr. 2'009'666.70 zuzüglich 5% Zins ab 23. September 2016 […].\nStrittig und zu prüfen ist hingegen im Folgenden die Frage der Fälligkeit und verbunden\ndamit der Kündigung des Rahmenkredits bzw. der betreffenden\nSchuldbriefforderungen.\n\nc) Die Vorinstanz prüfte die Frage der Fälligkeit von Amtes wegen. Sie verwies dabei\nauf die Lehre (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 16, und Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss.\nZürich 2000, S. 382). Die betreffende Auffassung ist allerdings nicht unumstritten, und\nes lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass dann, wenn die Fälligkeit auf einer\nKündigung beruht, der Gläubiger die Fälligkeit nur zu behaupten braucht und der\nRichter die mangelnde Fälligkeit nur auf entsprechende, glaubhaft zu machende\nEinrede zu beachten hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 79; vgl. auch die in BSK\nSchKG EB-Staehelin, Art. 82 ad N 79, zitierten Entscheide BGer 5A_303/2013 E. 4.1\nund BGer 4A_73/2011 E. 2.1, die von der Notwendigkeit der Erhebung einer glaubhaft\nzu machenden Einrede auszugehen scheinen). Dies ist im vorliegenden Fall deshalb\nvon Bedeutung, weil die Schuldnerin die Fälligkeit im erstinstanzlichen Verfahren nicht\nbestritten, sondern sich (schon damals) darauf beschränkt hat, die\nRechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Gläubigerin geltend zu machen: Art. 2\nAbs. 2 ZGB wolle, so die Schuldnerin, \"die Durchsetzung bloss formaler Rechte\n[verhindern], wenn diese in offensichtlichem Widerspruch steht zu elementaren\nethischen Anforderungen\". Diese Argumentation kann vernünftigerweise nicht anders\nverstanden werden denn als Zugeständnis, dass die Rückforderung zufolge Kündigung\nzwar fällig geworden, die Geltendmachung des \"aus rein formalistischen\nGesichtspunkten\" zustehenden Kündigungsrechts aber keinen Rechtsschutz verdiene.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMangels Bestreitung hätte die Vorinstanz die Fälligkeit, folgt man der Auffassung, dass\ndiese vom Gläubiger nur zu behaupten und lediglich dann zu beweisen ist, wenn sich\nder Schuldner auf die fehlende Fälligkeit beruft, gar nicht zu prüfen gehabt und die\nRechtsöffnung nicht unter diesem Gesichtspunkt, d.h. mangels Fälligkeit, abweisen\ndürfen.\n\nd) Folgt man hingegen im Grundsatz der Auffassung der Vorinstanz und geht von einer\nvoraussetzungslosen Prüfungspflicht aus oder nimmt man an, die Geltendmachung der\nRechtsmissbräuchlichkeit beinhalte sinngemäss auch die Bestreitung der Fälligkeit, fällt\nFolgendes in Betracht:\n\n"}