{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-17_2017-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2676&type=1563347022&cHash=591e9d08170826c0d3bab0ce8576ccd9", "Checksum": "c210bb8ad877ec179d16c7fddbe03cfb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.08.2017 BES.2017.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1); Art. 847 ZGB. Die fehlende Fälligkeit einer Grundpfandforderung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Verkürzung der Kündigungsfrist bei einer Schuldbriefforderung auf sechs Wochen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 2. August 2017, BES.2017.17).(Das Bundesgericht hat mit einer differenzierenden Beurteilung der Frage danach, ob die fehlende Fälligkeit von Amtes wegen oder nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, eine von der Schuldnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat [BGer 5A_695/2017].)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:07:30", "Checksum": "92a174b32f1362008356ad35e9ed099d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.08.2017 BES.2017.17\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1); Art. 847 ZGB. Die fehlende Fälligkeit einer Grundpfandforderung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Verkürzung der Kündigungsfrist bei einer Schuldbriefforderung auf sechs Wochen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 2. August 2017, BES.2017.17).(Das Bundesgericht hat mit einer differenzierenden Beurteilung der Frage danach, ob die fehlende Fälligkeit von Amtes wegen oder nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, eine von der Schuldnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat [BGer 5A_695/2017].)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2017.17\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 02.08.2017\nEntscheiddatum: 02.08.2017\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.08.2017\nArt. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1); Art. 847 ZGB. Die fehlende Fälligkeit einer\nGrundpfandforderung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen.\nVerkürzung der Kündigungsfrist bei einer Schuldbriefforderung auf sechs\nWochen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 2. August\n2017, BES.2017.17).(Das Bundesgericht hat mit einer differenzierenden\nBeurteilung der Frage danach, ob die fehlende Fälligkeit von Amtes wegen\noder nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, eine von der Schuldnerin\ngegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es\ndarauf eintrat [BGer 5A_695/2017].)\n\nAus den Erwägungen:\n\nI.\n\n1. 2015 gewährte die Gläubigerin der Schuldnerin ein Darlehen über Fr. 530'000.00 als\nLIBOR-Hypothek und einen weiteren Kredit (nachfolgend Rahmenkredit) von\nFr. 2'000'000.00, sichergestellt durch die drei sicherungsübereigneten Inhaber-\nSchuldbriefe über Fr. 500'000.00, über Fr. 800'000.00 und über Fr. 1'000'000.00,\nlastend auf Liegenschaften A. Am 29. Juni 2016 kündigte die Gläubigerin die LIBOR-\nHypothek und am 4. August 2016 den Rahmenkredit und forderte die Schuldnerin zur\nsofortigen Bezahlung der jeweiligen offenen Beträge von Fr. 513'960.30 bzw.\nFr. 2'002'833.35 auf, wobei sie für den Fall der Missachtung der Zahlungsaufforderung\ndie umgehende Einleitung des Verfahrens zur Verwertung der drei Schuldbriefe in\nAussicht stellte. Da die Zahlung unterblieb, leitete die Gläubigerin in der Folge mit dem\neingangs erwähnten Zahlungsbefehl gegen die Schuldnerin die \"Betreibung auf\nVerwertung eines Grundpfandes\" über insgesamt Fr. 2'525'127.75 (Fr. 2'966'000.70 +\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 514'935.45 + Fr. 525.60) nebst Zins zu 5% ab 22. September 2016 ein; die\nSchuldnerin erhob gegen den betreffenden Zahlungsbefehl […] Rechtsvorschlag.\n\n2. Daraufhin gelangte die Gläubigerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 mit dem\nBegehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ans Kreisgericht. Der\nEinzelrichter des Kreisgerichts schützte dieses Begehren teilweise, indem er der\nGläubigerin mit Entscheid vom 25. Januar 2017 provisorische Rechtsöffnung erteilte für\ndie Forderung und das Pfandrecht im Betrag von Fr. 514'935.45 nebst Zins zu 5% seit\n23. September 2016, es im Mehrbetrag aber abwies […].\n\n3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 6. März 2017\nrechtzeitig Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihr auch für die Forderung und das\nPfandrecht im Betrag von Fr. 2'009'666.70 nebst Zins zu 5% seit 23. September 2016\nprovisorische Rechtsöffnung zu erteilen […].\n\nII.\n\n1. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildet das Begehren der Gläubigerin\nbetreffend die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung und das\nPfandrecht aus der LIBOR-Hypothek über Fr. 530'000.00. Diesbezüglich hat der\nVorrichter antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung für die Forderung und das\nPfandrecht erteilt, wogegen die Schuldnerin keine Beschwerde erhoben hat.\n\n2. Zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit dem Begehren der Gläubigerin um Erteilung\nder provisorischen Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht bezüglich des\nRahmenkredits verhält.\n\na/aa) Dieses Begehren wies die Vorinstanz mit der Begründung der fehlenden Fälligkeit\nder Schuldbriefforderung ab. Zwar sehe der betreffende Vertrag \"Gewährung einer\nRahmenkreditlimite\" eine jederzeitige Kündbarkeit des Darlehens auf sechs Wochen\nvor. Da eine an sich zulässige Parteivereinbarung über die Kündigungsfristen jedoch\nstets Art. 847 Abs. 2 ZGB zu beachten habe, wonach eine kürzere Kündigungsfrist als\ndrei Monate nur für den Fall vorgesehen werden dürfe, dass sich der Schuldner mit der\nZahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befinde, hier aber keine\nEinschränkung, dass sich die vertragliche Regelung auf den Verzugsfall beziehe,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestehe und an die Klarheit von Vereinbarungen über zu Gunsten des Gläubigers\nabgeänderte Kündigungsfristen hohe Anforderungen zu stellen seien, stehe die Abrede\nder sechswöchigen Kündigungsfrist im Widerspruch zur gesetzlichen Mindestfrist von\ndrei Monaten. In einer solchen Konstellation werde die Kündigung entsprechend der\nRegelung des Mietrechts auf den nächstmöglichen Termin hin gültig, mit – hier – der\nKonsequenz, dass die dreimonatige Kündigungsfrist bei der von der Gläubigerin am 4.\nAugust 2016 ausgesprochenen Kündigung im Zeitpunkt der Zustellung des\nZahlungsbefehls am 4. Oktober 2016 noch nicht abgelaufen gewesen sei und das\nRechtsöffnungsgesuch bezüglich der Forderung über Fr. 2'009'666.70 an der von\nAmtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Fälligkeit scheitere.\n\n"}