Nichts abzuleiten vermag der Schuldner schliesslich aus dem Fehlen eines Verlustscheinregisters; denn dieses ist gesetzlich nicht vorgesehen, ganz abgesehen davon, dass das Betreibungsamt gemäss der Auskunft über die Doppel der fraglichen Verlustscheine – ohne Hinweis auf eine Löschung – verfügt. bbb) In diesem Sinne hat die Vorinstanz – zusammenfassend – willkürfrei festgestellt, dass die strittigen Verlustscheine tatsächlich nicht gelöscht wurden und daher noch rechtsgültig bestehen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6