war; der Umstand, dass diese Rückgabe nicht erfolgt ist, ist aber angesichts der hiervor umschriebenen gesetzlichen Regelung zumindest ein im Rahmen der Beweiswürdigung relevantes Indiz dafür, dass keine Löschung stattgefunden hat (zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 149a SchKG und in diesem Zusammenhang insbesondere zu einem Fall, in dem trotz Nachweises, dass in den Akten des Betreibungsamtes keine Verlustscheinforderungen mehr verzeichnet waren, vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 164, unter Hinweis auf JdT 1973 II 59 f.). Nichts abzuleiten vermag der Schuldner schliesslich aus dem Fehlen eines Verlustscheinregisters;