dank Auszügen, in denen – nach Auffassung der Vorinstanz fälschlicherweise – keine Verlustscheine aufgeführt waren, war es dem Schuldner ohne weiteres möglich, die (behauptete) Bedingung zu erfüllen. Richtig ist, dass die Rückgabe der Verlustscheine ans Betreibungsamt bei einer Löschung nicht zwingend © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte