denn es liegt auf der Hand, dass nach einer (fehlerhaften) elektronischen Erfassung auch die nachfolgenden Auszüge denselben Fehler aufweisen. Darüber hinaus relativiert die angenommene unvollständige Erfassung der Verlustscheine die Bedeutung des vom Schuldner zwar behaupteten, allerdings in keinem einzigen Fall belegten Umstands, dass die Banken von ihm vor neuen Kreditvergaben gefordert hätten, es dürften keine Verlustscheine bestehen; dank Auszügen, in denen – nach Auffassung der Vorinstanz fälschlicherweise – keine Verlustscheine aufgeführt waren, war es dem Schuldner ohne weiteres möglich, die (behauptete) Bedingung zu erfüllen.