nahelege, dass die strittigen Verlustscheine fälschlicherweise nicht in die elektronische Datenbank übertragen worden seien, nachvollziehbar erscheint und nur durch den Vermerk "erledigt" auf der einen Registerkarte etwas relativiert wird […]. Dies unterstellt, trifft auch der Hinweis der Vorinstanz zu, dass damit erklärbar sei, weshalb in den (aktuellen) Auszügen keine Verlustscheine ersichtlich seien; denn es liegt auf der Hand, dass nach einer (fehlerhaften) elektronischen Erfassung auch die nachfolgenden Auszüge denselben Fehler aufweisen.