In beweismässiger Hinsicht bilden demgemäss einerseits die Registerkarten zu den fraglichen Betreibungen, in welchen die Ausstellung der Verlustscheine vermerkt ist, sowie die Verlustscheine selber und andererseits die vom Schuldner eingereichten Betreibungsregisterauszüge, in denen keine Verlustscheine aufgeführt sind, die Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Gläubiger über die für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erforderlichen Rechtsöffnungstitel verfügt. Beide Parteien können mithin im vorliegenden Fall für ihren Standpunkt die Beweiskraft betreibungsrechtlicher Urkunden gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG in Anspruch nehmen,