Für den Gläubiger ist bei dieser Ausgangslage der Nachweis, dass die Verlustscheinforderungen zurückbezahlt worden seien, nicht erbracht. Weder die erste noch die zweite Karteikarte enthalte einen entsprechenden Vermerk. Der Vermerk "erledigt" vermöge diesen Nachweis nicht zu erbringen. Er befinde sich nämlich in der Rubrik "Bemerkungen" nach dem Text "Verwertungsfrist abgelaufen", weshalb ihm nur der Sinn zukommen könne, dass nach abgelaufener Verwertungsfrist der Verlustschein infolge Pfändung ausgestellt worden sei, was am […] erfolgt sei.