Der Vorrichter kam dieser Auflage nach; die eingeholte Auskunft liess allerdings einen Aspekt offen: Sie fokussierte nämlich im Wesentlichen auf die Frage der Löschung der beiden Verlustscheine, beantwortete diejenige der Ausstellung der Verlustscheine an sich und deren registermässigen Erfassung aber nicht (bzw. höchstens mittelbar, indem vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass nur etwas gelöscht werden kann, was einmal eingetragen wurde).