Vor diesem Hintergrund erfolgte die Aufhebung des ersten Rechtsöffnungsentscheids mit Urteil vom 20. Februar 2015 mit der Auflage, beim Betreibungsamt eine Auskunft einzuholen, um den Widerspruch aufzulösen, der sich einerseits aus der Existenz der fraglichen (Original-) Verlustscheine (und dem Besitz des Gläubigers daran) sowie andererseits den Betreibungsregisterauszügen ergab, in denen keine Verlustscheine aufgeführt sind. Der Vorrichter kam dieser Auflage nach; die eingeholte Auskunft liess allerdings einen Aspekt offen: