auch davon, dass bei Fehlen der Angabe von Verlustscheinen keine Verlustscheine ausgestellt oder ausgestellte Verlustscheine gelöscht worden sind. Nicht auszuschliessen und auch insofern dem Beweis des Gegenteils vorbehalten bleibt allerdings der Fall eines falschen, weil nicht mit dem Register übereinstimmenden Auszugs.