er den Nachweis des Untergangs der Verlustscheinforderung, namentlich durch Bezahlung, erbringen kann. bb) Das für das Betreibungsregister an sich Ausgeführte, d.h. die Vermutung der Richtigkeit des Inhalts (Art. 8 Abs. 2 SchKG), muss aus Gründen des Verkehrsschutzes auch für einen Registerauszug gelten. Vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils ist mithin davon auszugehen, dass im Auszug aufgeführte Verlustscheine die Erledigung der damaligen Betreibung korrekt abbilden und zu Recht ausgestellt worden sind, aber © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte