An diese Regelung und Art. 8 Abs. 2 SchKG anknüpfend erbringt das Betreibungsregister, in welchem die Erledigung der Betreibung mit dem Code "DV" angegeben ist, den Beweis dafür, dass der Gläubiger in der fraglichen Betreibung zu einem gänzlichen oder teilweisen Verlust gekommen und ihm ein entsprechender Verlustschein ausgestellt worden ist (gestützt auf den der Gläubiger in einer nachfolgenden Betreibung gegebenenfalls provisorische Rechtsöffnung erwirken kann). Vorbehalten bleibt der Beweis des Gegenteils, sei es, dass der Schuldner beweisen kann, dass der Verlustschein zu Unrecht ausgestellt worden ist, sei es, dass