vgl. auch BSK SchKG I-Huber, Art. 150 N 3). Auch bei einer ausseramtlichen Tilgung, also einer Zahlung, bei welcher das Betreibungsamt nicht beteiligt ist, hat der Schuldner Anspruch auf Löschung des Eintrags im Betreibungsbuch; überdies kann er gegen den Gläubiger auf Herausgabe (oder Entkräftung) des Verlustscheins vorgehen (BSK SchKG I-Huber, Art. 150 N 6, unter Hinweis auf BGE 95 III 43).