SchKG bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Die Löschung des Eintrags eines Verlustscheins in den Registern durch das Betreibungsamt wiederum erfolgt (gegebenenfalls gegen Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung) vorab dann, wenn der Schuldner die Verlustscheinforderung durch Zahlung ans Betreibungsamt tilgt (Art. 149a Abs. 2 und 3 SchKG), das seinerseits die Zahlung nur gegen Herausgabe der quittierten Forderungsurkunde an den Gläubiger weiterleiten darf (Art. 149a Abs. 2 und 3 sowie Art. 150 Abs. 1 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-Huber, Art.