c/aa) Die leere Pfändungsurkunde, d.h. die Feststellung des Betreibungsamtes anlässlich der Pfändung, dass kein pfändbares Gut vorhanden sei, und der Pfändungsverlustschein stellen zwar eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (vgl. Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 2 SchKG); sie sind aber keine Wertpapiere, sondern blosse Beweisurkunden. Die Ausstellung des Verlustscheins wird dabei im Betreibungsbuch im Zusammenhang mit der Erledigung der Betreibung (gänzlicher oder teilweiser Verlust) erfasst (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 10 Verordnung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte