Gestützt auf eine leere Pfändungsurkunde und einen Pfändungsverlustschein aus dem Jahr 1989 setzte der Gläubiger eine Forderung von rund Fr. 110'000.00 in Betreibung. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und hielt dem Bestand der Forderung im anschliessenden vom Gläubiger eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren unter Hinweis auf aktuelle Betreibungsregisterauszüge, in den vermerkt war, dass gegen ihn keine Verlustscheine bestünden, entgegen, die betreffende Forderung bestehe nicht (mehr). Der Einzelrichter des Kreisgerichtes hielt diese Einwendung nach zwei von den Parteien erwirkten Rückweisungen durch das Kantonsgericht zur Neubeurteilung für nicht glaubhaft gemacht.