{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2016-68_2017-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6030&type=1563347022&cHash=013bd67be334defd08aacb632d7aa697", "Checksum": "709247bce36351973552206a0105dfb2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2016.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2017 BES.2016.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beweiswürdigung bei Zusammentreffen zweier Vermutungen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 9. Oktober 2017, BES.2016.68).\r\n\r\n\r\n(Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten [BGer 5A_929/2017].)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:21:46", "Checksum": "271db9fbefbfad4c461631bc454cdc75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2017 BES.2016.68\nRegeste:\nArt. 8 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beweiswürdigung bei Zusammentreffen zweier Vermutungen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 9. Oktober 2017, BES.2016.68).\r\n\r\n\r\n(Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten [BGer 5A_929/2017].)\n\n320 lit. b ZPO), wobei in der Praxis in Analogie zur bundesgerichtlichen\nRechtsprechung verlangt wird, dass der Beschwerdeführer die offensichtliche\nUnrichtigkeit substantiiert dartut (Sterchi, Berner Kommentar, N 17 und N 19 zu Art.\n321 ZPO; zu den Voraussetzungen der offensichtlichen Unrichtigkeit als eigentliche\nwillkürliche, unhaltbare Feststellung vgl. auch Leuenberger/Uffer-Tobler,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.70). Davon kann hier insofern keine Rede sein,\nals sich der Schuldner in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, seinen\nStandpunkt mit drei \"leeren\" Betreibungsregisterauszügen, der zurückhaltenden\nFormulierung im Amtsbericht, dem Fehlen eines Verlustscheinregisters und dem\nUmstand, dass die Banken von ihm eine Bereinigung der Verlustscheine verlangt\nhätten, zu begründen. Mit dieser Begründung stellt der Schuldner der\nBeweiswürdigung der Vorinstanz seine eigene Würdigung entgegen, ohne aufzuzeigen,\ninwiefern diejenige der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll. Dies ist umso\nbemerkenswerter, als die vorinstanzliche Feststellung, dass dem Betreibungsamt im\nFalle der Löschung zwei gravierende Fehler hätten unterlaufen sein müssen, nämlich\ndie Nichtanbringung eines Vermerks auf den Verlustscheindoppeln und die\nNichtaufnahme in die Sammlung der gelöschten Verlustscheine, dass dafür aber keine\nIndizien bestünden, zumal das Zusammenfallen der Ausstellung der Verlustscheine mit\nder systematischen elektronischen Erfassung der Verlustscheine den Schluss\nnahelege, dass die strittigen Verlustscheine fälschlicherweise nicht in die elektronische\nDatenbank übertragen worden seien, nachvollziehbar erscheint und nur durch den\nVermerk \"erledigt\" auf der einen Registerkarte etwas relativiert wird […]. Dies\nunterstellt, trifft auch der Hinweis der Vorinstanz zu, dass damit erklärbar sei, weshalb\nin den (aktuellen) Auszügen keine Verlustscheine ersichtlich seien; denn es liegt auf der\nHand, dass nach einer (fehlerhaften) elektronischen Erfassung auch die nachfolgenden\nAuszüge denselben Fehler aufweisen. Darüber hinaus relativiert die angenommene\nunvollständige Erfassung der Verlustscheine die Bedeutung des vom Schuldner zwar\nbehaupteten, allerdings in keinem einzigen Fall belegten Umstands, dass die Banken\nvon ihm vor neuen Kreditvergaben gefordert hätten, es dürften keine Verlustscheine\nbestehen; dank Auszügen, in denen – nach Auffassung der Vorinstanz\nfälschlicherweise – keine Verlustscheine aufgeführt waren, war es dem Schuldner ohne\nweiteres möglich, die (behauptete) Bedingung zu erfüllen. Richtig ist, dass die\nRückgabe der Verlustscheine ans Betreibungsamt bei einer Löschung nicht zwingend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwar; der Umstand, dass diese Rückgabe nicht erfolgt ist, ist aber angesichts der\nhiervor umschriebenen gesetzlichen Regelung zumindest ein im Rahmen der\nBeweiswürdigung relevantes Indiz dafür, dass keine Löschung stattgefunden hat (zur\nRechtslage vor Inkrafttreten von Art. 149a SchKG und in diesem Zusammenhang\ninsbesondere zu einem Fall, in dem trotz Nachweises, dass in den Akten des\nBetreibungsamtes keine Verlustscheinforderungen mehr verzeichnet waren, vgl. BSK\nSchKG I-Staehelin, Art. 82 N 164, unter Hinweis auf JdT 1973 II 59 f.). Nichts abzuleiten\nvermag der Schuldner schliesslich aus dem Fehlen eines Verlustscheinregisters; denn\ndieses ist gesetzlich nicht vorgesehen, ganz abgesehen davon, dass das\nBetreibungsamt gemäss der Auskunft über die Doppel der fraglichen Verlustscheine –\nohne Hinweis auf eine Löschung – verfügt.\n\nbbb) In diesem Sinne hat die Vorinstanz – zusammenfassend – willkürfrei festgestellt,\ndass die strittigen Verlustscheine tatsächlich nicht gelöscht wurden und daher noch\nrechtsgültig bestehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}